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   BFH, 07.01.2003 - VII B 186/02   

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https://dejure.org/2003,18177
BFH, 07.01.2003 - VII B 186/02 (https://dejure.org/2003,18177)
BFH, Entscheidung vom 07.01.2003 - VII B 186/02 (https://dejure.org/2003,18177)
BFH, Entscheidung vom 07. Januar 2003 - VII B 186/02 (https://dejure.org/2003,18177)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.12.1954 - II 178/54 S

    Auslegung der Unbestrittenheit von Gegenansprüchen von Steuerpflichtigen bei der

    Auszug aus BFH, 07.01.2003 - VII B 186/02
    Die von der Klägerin gerügte Abweichung des FG-Urteils von dem Urteil des BFH vom 9. Dezember 1954 II 178/54 (BStBl III 1955, 32) liegt schon deshalb nicht vor, weil der BFH, worauf die Klägerin selbst hinweist, von dem darin aufgestellten Rechtssatz, wonach bei der Aufrechnung der Steuerpflichtigen nach § 124 der Reichsabgabenordnung (AO) die Gegenansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, nicht schon dann als bestritten anzusehen sind, wenn die Einwendungen des Fiskus lediglich formale und nicht sachlich beachtenswerte Gründe enthalten, in seinem Urteil vom 10. Juli 1979 VII R 114/75 (BFHE 128, 160, BStBl II 1979, 690) für den Fall wieder abgerückt ist, dass gegen einen Steueranspruch mit einem Gegenanspruch aufgerechnet wird, für dessen Feststellung das FA nicht selbst zuständig ist.

    Im Streitfall ist für die Feststellung des Bestehens des Gegenanspruchs in der Person der Klägerin nicht das beklagte FA sondern das FA O-Nord zuständig, so dass die Entscheidung in BStBl III 1955, 32 insoweit nicht mehr einschlägig ist.

    Im Übrigen lag der Entscheidung des BFH in BStBl III 1955, 32 ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • BFH, 10.07.1979 - VII R 114/75

    Aufrechnung von Ansprüchen - Ablehnung der Aufrechnung - Bestehen des

    Auszug aus BFH, 07.01.2003 - VII B 186/02
    Die von der Klägerin gerügte Abweichung des FG-Urteils von dem Urteil des BFH vom 9. Dezember 1954 II 178/54 (BStBl III 1955, 32) liegt schon deshalb nicht vor, weil der BFH, worauf die Klägerin selbst hinweist, von dem darin aufgestellten Rechtssatz, wonach bei der Aufrechnung der Steuerpflichtigen nach § 124 der Reichsabgabenordnung (AO) die Gegenansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, nicht schon dann als bestritten anzusehen sind, wenn die Einwendungen des Fiskus lediglich formale und nicht sachlich beachtenswerte Gründe enthalten, in seinem Urteil vom 10. Juli 1979 VII R 114/75 (BFHE 128, 160, BStBl II 1979, 690) für den Fall wieder abgerückt ist, dass gegen einen Steueranspruch mit einem Gegenanspruch aufgerechnet wird, für dessen Feststellung das FA nicht selbst zuständig ist.

    Nach den vorhergehenden Ausführungen liegt auch keine Abweichung des FG-Urteils von dem Urteil des BFH in BFHE 128, 160, BStBl II 1979, 690 vor.

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88

    Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 07.01.2003 - VII B 186/02
    Mangels vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalts liegt schließlich auch keine Abweichung des FG-Urteils von den BFH-Urteilen vom 6. Februar 1990 VII R 86/88 (BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523) und vom 21. November 1995 VII R 30/95 (BFH/NV 1996, 387) vor.
  • BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Auszug aus BFH, 07.01.2003 - VII B 186/02
    Mangels vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalts liegt schließlich auch keine Abweichung des FG-Urteils von den BFH-Urteilen vom 6. Februar 1990 VII R 86/88 (BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523) und vom 21. November 1995 VII R 30/95 (BFH/NV 1996, 387) vor.
  • FG München, 20.02.2009 - 14 K 552/08

    Änderung der Bemessungsgrundlage durch nachträgliche Vereinbarung - Aufrechnung

    Das FA ist an diese Rechtsansicht gebunden und kann daher keine Verrechnung vornehmen (BFH-Urteil vom 7. Januar 2003 VII B 186/02, BFH/NV 2003, 446).
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